Ergebnistext C Chemikalien

 Information

Chemikalienverbotsverordnung

Für das Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen, die in Anlage 1 der ChemVerbotsV genannt sind, sowie von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die diese freisetzen können oder enthalten, gelten die Erlaubnispflicht nach § 6 und Sachkundepflicht nach § 11 der ChemVerbotsV.

ChemVerbotsV – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)

Sollte es sich bei Ihrem Produkt um ein Gemisch handeln, muss darüber hinaus ein UFI Code genertiert werden und eine Meldung nach CLP-Verordnung Anh. 8 getätigt werden. (sog. PCN-Meldung)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content