Händler Art. 7.2 + 33 Electro

 Information

Da Ihr Erzeugnis mehr als 0,1 Massenprozent eines besonders besorgniserregenden Stoffes enthält, sind Sie als Händler verpflichtet zu überprüfen, ob der Hersteller/ Importeur die Notifizierung nach Art. 7 Abs. 2 erfüllt hat. Wenn der Hersteller/ Importeuer bereits eine SCIP-Meldung nach Art. 7 Abs. 2 abgegeben hat, müssen Sie nur noch eine vereinfachte SCIP-Meldung machen. Des Weiteren müssen Sie die Informationen nacht Art. 33 der REACH Verordnung weitergeben.

Informationsplicht nach Art. 33 der REACH Verordnung

Die Informationsplicht nach Art. 33 der REACH Verordnung bedeutet, dass Sie als Inverkehrbringer von Erzeugnissen, die Stoffe der Kandidatenliste enthalten, folgende Pflichten zu erfüllen haben:

  • Regelmäßige Überprüfung, ob weitere Stoffe, die in Ihren Erzeugnissen enthalten sind, in die Kandidatenliste der besonders besorgniserregende Stoffe aufgenommen wurden. (Die Aktualisierung dieser Kandidatenliste erfolgt halbjährlich)
  • Ihre Kunden und Verbraucher müssen Sie darüber informieren, dass Stoffe der Kanidatenliste mit mehr als 0,1w% in Ihrem Erzeugnis enthalten sind und stellen dementsprechend für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichende, Informationen zur Verfügung und geben aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an.

Sie müssen im Rahmen der Abfallrahmenrichtlinie die ECHA unaufgefordert darüber benachrichten, dass Ihr Erzeugnis mehr als 0,1w% eines Stoffes der Kandidatenliste enthält. Hierfür müssen Sie eine SCIP-Meldung bei der ECHA durchführen.

Weitere Informationen hierzu sowie die akutelle Kandidatenliste finden Sie auf der Webseite der Europäischen Chemikalienagentur ECHA.